Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze sich in der Einstellungsverfügung bloss auf ein paar wenige Scheinargumente. So sei unklar, ob bloss der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Handlung vorwerfe, da dies gar nicht abgeklärt worden sei. Dies sei aber auch irrelevant, weil Bezüge aus dem Nachlass nur mit Zustimmung aller Erben erfolgen dürften. Im Übrigen sei es in den meisten Familien üblich, dass Unterstützungsleistungen unentgeltlich als Gefälligkeit erbracht würden. Jedenfalls aber müsse ein Entgelt von den Erben gemeinsam bestimmt werden und könne nicht einfach von jenem Geschwister mit Bankvollmacht in Eigenregie festgelegt werden.