Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. In der Literatur werde als Beispiel der Vermögensverwalter, der über den Tod seines Auftraggebers hinaus ohne Vollmacht weiter tätig sei sowie ein Erbe, der ohne Zustimmung seiner Miterben über den Nachlass verfüge, genannt. Auch die weiteren Voraussetzungen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien gegeben: Der Beschuldigte habe das Vermögen einer anderen Person verwaltet, habe ein hohes Mass an Selbständigkeit gehabt (Einzelvollmacht, offenbar keine Bindung an irgendwelche Weisungen) und die Vermögensverwaltung habe ein erhebliches Vermögen betroffen (Saldo der Konten per Todestag fast Fr. 95'000.00).