3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte nach dem Tod der Mutter zivilrechtlich nicht mehr legitimiert gewesen sei, über die Konten zu verfügen. Faktisch habe er dies aber weiterhin tun können, weil er die Banken pflichtwidrig nicht über das Ableben der Mutter informiert habe. Es sei fraglich, ob es in einer solchen Konstellation am Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit fehle. Unabhängig von einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung sei der vorliegende Fall aber geradezu ein Paradefall einer ungetreuen -9-