Abschliessend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nur noch um zwei Transaktionen gehe. Einerseits um die Fr. 20'000.00, die der Beschuldigte am 2. November 2021 wieder auf das Bankkonto der verstorbenen Mutter einbezahlt habe, wobei er als Grund für die Abhebung ausgesagt habe, dass es sich um eine "Furzidee" gehandelt habe. Andererseits gehe es um die ebenfalls in Bar abgehobenen Fr. 6'000.00. Bezüglich letzterer Abhebung habe der Beschuldigte ausgesagt: "Das ist das einzige, was ich an mich genommen habe. Wenn ich das nicht haben darf, gebe ich es wieder zurück" und "Es geht alles durch 4. […]