Im Weiteren liege auch keine ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Vorliegend werfe einzig der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Handlung vor. Die übrigen zwei Geschwister dürften insbesondere davon ausgehen, dass die Fr. 6'000.00, die der Beschuldigte für sich abgehoben habe, diesem aufgrund seiner langjährigen Unterstützung der Mutter zustünden, zumal ohne Unterstützung durch den Beschuldigten ein Treuhänder oder Beistand hätte beauftragt werden müssen, was ebenfalls Kosten verursacht hätte.