Im Weiteren liege keine Veruntreuung vor, weil die Vollmacht des Beschuldigten mit dem Tod der Mutter erloschen sei. Das Buchgeld sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anvertraut gewesen. Dass der Beschuldigte dennoch rein faktisch weiterhin über das Geld habe verfügen können, ändere nichts an der fehlenden Anvertrautheit. Überdies sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bzw. der inzwischen erfolgten Rückzahlung der abgehobenen Fr. 20'000.00 auch das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bzw. eines Aneignungswillens zumindest fraglich.