__ Bank AG vom 2. Dezember 2021 Kenntnis darüber gehabt zu haben, welche Vollmachten für das Bankkonto bestanden hätten bzw. wer die fraglichen Bezüge und Zahlungen getätigt habe. Dies erscheine jedoch wenig glaubhaft, da dem Strafantrag die Steuerveranlagung 2020 der Mutter beiliege, auf welcher der Beschuldigte als Vertreter der Mutter aufgeführt werde. Der Beschuldigte habe überdies ausgesagt, dass er über Jahre die finanziellen Angelegenheiten der Mutter geregelt und deswegen über eine Vollmacht verfügt habe. Die Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter sei wohl auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dieser habe überdies am 18. November 2021 die Kontoauszüge bei der F.___