2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen sei nur auf Antrag hin zu verfolgen. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist eingehalten habe. Dieser mache geltend, erst mit dem Schreiben der F._____ Bank AG vom 2. Dezember 2021 Kenntnis darüber gehabt zu haben, welche Vollmachten für das Bankkonto bestanden hätten bzw. wer die fraglichen Bezüge und Zahlungen getätigt habe.