1.2.2.4. Anders verhält es sich hinsichtlich der Strafklage. Soweit Delikte vor dem Tod von E._____ infrage stehen, geht das Strafklagerecht auf die Erben je einzeln über. Bei Straftaten zulasten des Nachlasses gilt zudem sowieso jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als in strafrechtlicher Hinsicht individuell geschädigt. 1.2.3. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer folglich zur Strafklage berechtigt und entsprechend zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist folglich einzutreten.