457 Abs. 1 ZGB). Ansprüche, die aus Delikten nach ihrem Tod hergeleitet wurden (mithin also solche, die zulasten des Nachlasses begangen worden sein sollen), sind direkt zugunsten der erbenden Nachkommen entstanden, und zwar ebenfalls zur gesamten Hand. Aufgrund dieses Gesamthandverhältnisses ist der Beschwerdeführer daher nicht berechtigt, alleine Zivilklage zu erheben. Ein Ausnahmefall, der eine Klageerhebung ohne Beteiligung sämtlicher Erben erlauben würde, etwa besondere Dringlichkeit oder eine Konstellation, in welcher Zivilklage gegen einen der Erben durch sämtliche anderen Erben erhoben worden wäre, liegt hier nicht vor.