deren Tod begangen worden sein sollen, um Ansprüche, welche der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehen. Vor dem Tod von E._____ entstandene Ansprüche gingen kraft Universalsukzession im Todeszeitpunkt auf die sie beerbenden vier Nachkommen über (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sowie Art. 560 Abs. 1, Art. 457 Abs. 1 ZGB). Ansprüche, die aus Delikten nach ihrem Tod hergeleitet wurden (mithin also solche, die zulasten des Nachlasses begangen worden sein sollen), sind direkt zugunsten der erbenden Nachkommen entstanden, und zwar ebenfalls zur gesamten Hand.