stellen und sich somit als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um An- trags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). 1.2.2.3. Soweit es um eine Beteiligung als Zivilkläger geht, geht es sowohl mit Rücksicht auf Delikte, die vor dem Tod von E._____, wie auch solche, die nach -7-