Ein gemeinsames Vorgehen aller Erben dürfte in einem solchen Fall schwierig zu erreichen sein, insbesondere bei grösseren Erbengemeinschaften. Wäre ein solches Voraussetzung, würde sich bei anhaltender Delinquenz zudem eine schwer nachzuvollziehende Unterscheidung in der Handlungsberechtigung des einzelnen Erben ergeben. So wäre beispielsweise bei Vermögensdelikten ein gemeinsames Vorgehen aller Erben notwendig, um sich als Privatklägerschaft im Strafpunkt zu konstituieren, soweit es um strafbare Handlungen vor dem Tod des Erblassers geht. Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod des Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft könnte demgegenüber jeder Erbe einzeln Strafantrag