318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert und im Übrigen Strafantrag gestellt, was ebenfalls als Konstituierung gilt (Art. 118 -5- Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte den Beschwerdeführer denn auch als Straf- und Zivilkläger.