3.2. Mit Verfügung vom 21. März 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am -4- 25. März 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. März 2024 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.