von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits eröffnet gewesen, weshalb diese das Verfahren nicht mehr durch Nichtanhandnahme, sondern nur noch durch Einstellung habe erledigen können. Bei einer Beendigung durch Einstellung müsse der Privatklägerschaft vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 2. Am 23. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).