1.4. Gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.34 vom 8. Mai 2023 gut, wobei sie zur Begründung insbesondere ausführte, das Verfahren sei -3-