1.3. Nachdem die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Beschuldigten sowie (die damalige weitere Beschuldigte) C._____ delegiert einvernommen hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mit Verfügungen vom 4. Januar 2023 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie C._____ nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Januar 2023 genehmigt.