Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten rechtfertigt den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und somit die Erstellung eines DNA-Profils. Die Frage, ob die DNA-Analyse – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort vom -5- 14. März 2024 vorbringt – auch zulässig wäre, um künftige Delikte aufzuklären oder zu verhindern, muss damit nicht erörtert werden. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).