Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten ist die Erstellung des DNA- Profils für die Aufklärung des Sachverhalts sowohl geeignet als auch erforderlich und es sind – zumal auch keine Fingerabdrücke aktenkundig sind – keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen sich derselbe Zweck erreichen liesse. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten rechtfertigt den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und somit die Erstellung eines DNA-Profils.