Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zutreffend aus, dass ein Geständnis gestützt auf Art. 160 StPO auf seine Plausibilität hin zu prüfen ist und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO die Pflicht hat, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann.