2.5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen des Tatverdachts werden nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Erforderlichkeit sowie die Geeignetheit der Massnahme. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Beweismittel tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der DNA- Profilerstellung am 9. Januar 2024 lagen noch keine Aussagen oder andere konkrete Beweismittel vor, die den Beschwerdeführer überführt hätten. Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen.