2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt aus, der Beschwerdeführer habe das Geständnis erst am 28. Februar 2024 abgelegt. Zum Zeitpunkt der Anordnung am 9. Januar 2024 habe noch kein Geständnis vorgelegen. Insofern unterliege der Beschwerdeführer einem Rückschaufehler. Da Geständnisse auch falsch sein könnten, müssten sie von Amtes wegen überprüft werden. Die DNA-Analyse sei damit rechtmässig. Zudem wäre die Erstellung des DNA-Profils auch zur Aufklärung künftiger Delikte zulässig.