worden, die zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen seien. 2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten am 28. Februar 2024 eingestanden. Somit sei die Täterschaft identifiziert und die Erstellung eines DNA-Profils sei damit nicht erforderlich. Auch bezüglich des Sachverhalts könnten von einer DNA-Analyse keine weiteren Ergebnisse erwartet werden. Damit sei die Anordnung nicht verhältnismässig.