2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, im Zeitraum vom 23. Dezember 2023 bis 7. Januar 2024 in Y._____, R-Strasse aaa, verschiedene Einbruchdiebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben (Beschädigung eines Fensters auf der Gebäuderückseite, Beschädigung von Mobiliar und Eingangstüren etc.). Weiter soll er am 30. Dezember 2023 am Bahnhof B._____ einen Selecta-Automaten beschädigt haben. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme seien DNA-Spuren gesichert -4-