3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Februar 2024 ausgehändigte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 und den Verzicht auf die DNA-Profilerstellung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 14. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls abzuweisen sei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.