2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere haben auch die Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Von diesen wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt, weshalb ihnen im vorliegenden Verfahren auch keine Aufwendungen entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen -9-