1.3. Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin zwar als Privatklägerin konstituiert, mangels Eigenschaft als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war sie hierzu jedoch nicht berechtigt. Demgemäss kommt der Beschwerdeführerin keine Stellung als Privatklägerin und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.