1.2.2.5. Steuerstrafrechtliche Tatbestände schützen ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4). Die finanziellen Interessen des Gemeinwesens gelten allerdings nur als mittelbar betroffen, zumal es noch die Nachsteuer erheben kann und sich bei Steuerausfällen die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Mittel entweder durch Erhöhung oder durch Verzicht auf eine ansonsten mögliche Senkung der Steuersätze verschaffen kann. Eine Teilnahme der Steuerbehörde als Privatklägerin am Strafverfahren ist deshalb ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 89 zu Art. 115 StPO).