1.2.2.4. Abstrakte Gefährdungsdelikte schützen die Aufrechterhaltung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards zu Präventionszwecken. Dies gilt auch für die strafbaren Vorbereitungshandlungen. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten kann eine geschädigte Person nur dann vorliegen, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Delikts zumindest konkret gefährdet oder geschädigt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 58 zu Art. 115 StPO).