Die Beschwerdeführerin beruft sich überwiegend bloss auf eine Aktionärs-, nicht dagegen auf ein Stellung als Gläubigerin der E._____ AG. Nur im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers i.S.v. Art. 167 StGB beruft sie sich immerhin sinngemäss auf eine Gläubigerstellung. Dies allerdings ohne konkret darzulegen, welche Forderung ihr gegenüber der E._____ AG zugestanden haben soll. Eine Gläubigerstellung -7-