Soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Vermögensdelikten zum Nachteil der E._____ AG erhob (ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug) gilt sie als blosse Aktionärin nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. 1.2.2.2. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1).