1.2.2. 1.2.2.1. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Fällt die geschädigte Aktiengesellschaft in Konkurs bzw. wird sie nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG; BGE 148 IV 170 E. 3.3.2).