1.4. Mit Verfügung vom 10. März 2022 übernahm die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden. 2. Am 19. Februar 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). -5-