63 VStG).  Die E._____ AG sei an sich schon viel früher überschuldet gewesen. Dies sei durch die nicht korrekte Buchführung aber verschleiert worden. Es liege folglich eine Konkursverschleppung vor (ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB und Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB).  Nach der Konkurseröffnung habe der Beschuldigte 1 als Liquidator der E._____ AG keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und es versäumt, die Geschäftsunterlagen aufzubewahren (Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 StGB).