Art. 146 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB).  Die fingierten Rechnungen hätten gegenüber den Steuerbehörden als Beleg für ertragswirksame Vergütungen an den Beschuldigten 2 gedient (Steuerbetrug i.S.v. Art. 86 [recte: 186] DBG bzw. Art. 59 StHG).  Die Beschuldigten hätten durch den nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt (Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB).