____ AG mutmasslich nur vorgenommen, weil er von der Rechtmässigkeit der behaupteten Forderungen ausgegangen sei. Überdies habe der Beschuldigte 2 der E._____ AG eine fingierte Rechnung für ein Vermittlungshonorar ausgestellt (Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. -4-