63 VStG).  Die Beschuldigten 1 und 2 hätten der E._____ AG fingierte Spesenund Honorarrechnungen in Rechnung gestellt, welche von dieser beglichen worden seien. Dabei habe es sich auch um fingierte Rechnungen zugunsten von J._____ gehandelt, der Organ der H._____ SA gewesen sei, weshalb ohnehin nicht erkennbar sei, warum dieser durch die E._____ AG zu entschädigen gewesen sei. Der mit der Buchhaltung betraute Beschuldigte 3 habe die Vermögensdispositionen zulasten der E._____ AG mutmasslich nur vorgenommen, weil er von der Rechtmässigkeit der behaupteten Forderungen ausgegangen sei.