1.3. Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten konkret das Folgende vor:  Die Beschuldigten hätten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, indem sie Darlehen ausbezahlt hätten, bei denen keine Rückzahlungsabsicht bestanden habe (da diese später mit Dividenden hätten verrechnet werden sollen) und die nicht entsprechend wertberichtigt worden seien. Überdies seien keine Rückstellungen für die Verrechnungssteuer gebildet worden (ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB sowie Verletzung der Überwälzungsvorschrift gemäss Verrechnungssteuergesetz i.S.v. Art. 63 VStG).