53 StGB), AJP/PJA 4/2020, S. 425 ff. mit weiteren Hinweisen [insbesondere zu den parlamentarischen Beratungen]), ist auch dies erfüllt, zumal nicht bestritten ist, dass die Zaunbauer die Sichtschutzwand im Auftrag des Beschuldigten demontierten und entsorgten. 7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich Sachbeschädigung, Sachentziehung, Diebstahl und Hausfriedensbruch bzw. Anstiftung zu diesen Delikten nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Dezember 2023 ist deshalb abzuweisen.