53 StGB mit weiteren Hinweisen [so sei die Zustimmung des Geschädigten nicht unabdingbar, da es nicht auf sein subjektives Empfinden ankomme, sondern auf das Bestehen eines rechtlich geschützten Verfolgungsinteresses]). Da die Voraussetzung des eingestandenen Sachverhalts nach Art. 53 lit. c StGB nicht bedingen soll, dass die rechtliche Qualifikation oder die Normverletzung, sondern nur der historische Lebensvorgang anerkannt sein muss (vgl. TRECHSEL/KELLER, a.a.O., Rz. 7b zu Art. 53 StGB; PFLAUM, Revision der Wiedergutmachungsnorm (Art. 53 StGB), AJP/PJA 4/2020, S. 425 ff.