Zusätzlich scheinen auch die übrigen in Art. 53 StGB statuierten Kriterien erfüllt: So lägen die Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Freiheits- (bis zu einem Jahr) oder Geldstrafe vor, wie auch ein geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung zu bejahen ist (vgl. TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 7 zu Art. 53 StGB mit weiteren Hinweisen [so sei die Zustimmung des Geschädigten nicht unabdingbar, da es nicht auf sein subjektives Empfinden ankomme, sondern auf das Bestehen eines rechtlich geschützten Verfolgungsinteresses]).