(BGE 136 IV 41 E. 1.2.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 53 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bereit gewesen ist, die zweiteilige Sichtschutzwand zu ersetzen (vgl. E. 5.6.2 hiervor), scheint er die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um den allfällig entstanden Schaden zu decken. Ein allfälliger Schaden ist aufgrund der Wertlosigkeit der Sichtschutzwand (vgl. E. 5.6.2 hiervor) ohnehin nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hätte der angebotene Ersatz der Wand zu einer Aufwertung bzw. einer Wertsteigerung geführt.