a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung muss gering sein und der Täter den Sachverhalt eingestanden haben (lit. c). Eine Zustimmung des Geschädigten ist zudem nicht zwingend erforderlich, da dieser auch aus inakzeptablen oder irrationalen Gründen das Einverständnis verweigern kann. Die Einstellung (oder Nichtanhandname) des Strafverfahrens soll vom Geschädigten nicht schikanös hintertrieben werden können. Allerdings hindern Gegeninteressen die Anwendung von Art. 53 StGB nur dann nicht, wenn sie gering oder nicht legitim sind - 13 -