Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse vorliegen (lit. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung muss gering sein und der Täter den Sachverhalt eingestanden haben (lit.