6. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO – sofern die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine solche verfügt hätte – ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52−54 StGB. Gemäss Art.