schlechten Zustands der alten Sichtschutzwand eindeutig eine Wertsteigerung bewirkt hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte (als Miteigentümer) ein berechtigtes Interesse daran hat, eine derart beschädigte Sichtschutzwand zu entsorgen oder zumindest zu ersetzen. Da folglich bereits der objektive Tatbestand von Art. 144 StGB nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte – trotz der vorherigen Information über die anstehenden Zaunbauarbeiten – mit Vorsatz gehandelt hätte.