Festhalten am Strafantrag gegen den Beschuldigten vielmehr die Auswirkung eskalierender Nachbarschaftsstreitigkeiten zu sein. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Sichtschutzwand ersetzt hätte (vgl. Untersuchungsakten, Schreiben des Beschuldigten vom 21. August 2023, in welchem er dem Beschwerdeführer einen Vorschlag hinsichtlich einer Sichtschutzwand mit einem Mass von 180x180cm unterbreitete, sowie Schreiben des Beschuldigten vom 28. August 2023, in welchem er das Angebot erneuerte und dem Beschwerdeführer zwei Sichtschutzwände mit einem Mass von je 100x180cm vorschlug), was aufgrund des