Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ihm durch die Demontage und Entsorgung der Sichtschutzwand ein Nachteil erstanden ist. Aus Sicht eines "vernünftigen Eigentümers" (vgl. E. 5.6.1 hiervor) ist damit kein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich. Im Gegenteil scheint die Strafanzeige und das - 12 -