Dies ist zu verneinen. Einerseits steht nach dem Gesagten fest, dass es sich bei der Sichtschutzwand grundsätzlich um einen objektiv wertlosen Gegenstand handelt, andererseits ist auch kein anderweitiges schützenswertes Interesse erkennbar, zumal auch der Gebrauchswert durch die vorbestehende Beschädigung eindeutig herabgesetzt zu sein scheint. Ein Affektions- oder ästhetisches Interesse an einer kaputten Sichtschutzwand wäre kaum nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ihm durch die Demontage und Entsorgung der Sichtschutzwand ein Nachteil erstanden ist.